Mitarbeiterverträge und Urheberrecht
Das polnische Urheberrecht sieht zugunsten des Urhebers zum einen Urheberpersönlichkeitsrechte, zum anderen Urhebervermögensrechte vor. Letztere geben dem Urheber die ausschließliche Möglichkeit, sein Werk zu verwerten. Erschafft ein Arbeitnehmer ein urheberrechtlich geschütztes Werk, ist der Arbeitnehmer Urheber, dem die entsprechenden Urheberpersönlichkeitsrechte zustehen.
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Und was passiert mit den Urhebervermögensrechten? Verbleiben diese ebenfalls beim Arbeitnehmer?
Das polnische Urheberrechtsgesetz sieht dazu Folgendes vor: der Arbeitgeber erwirbt das Verwertungsrecht an einem Werk, das von einem bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer in der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erschaffen wurde, mit dem Moment der Annahme dieses Werkes.
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Schöpferische Tätigkeit als arbeitsvertragliche Verpflichtung
Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitnehmer das Werk tatsächlich im Rahmen der Verpflichtungen erstellt hat, die sich für ihn aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Mitarbeiter seine kreativen Gedanken während seiner Arbeitszeit im Unternehmen des Arbeitgebers verwirklicht. Vielmehr muss seine schöpferische Tätigkeit einen engen Zusammenhang mit dem Zweck der Beschäftigung aufweisen. Erstellt z. B. ein Arbeitnehmer, für den das Fotografieren nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört, während der Arbeitszeit mit dem Firmenapparat Fotos, kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass er automatisch die Verwertungsrechte an diesen Fotos erworben hat. Hier hat der fotografierende Mitarbeiter natürlich die Möglichkeit, die Verwertungsrechte auf seinen Arbeitgeber zu übertragen. Dies geschieht dann jedoch aufgrund der allgemeinen Grundsätze, die das polnische Urheberrecht hierfür vorsieht.
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Vergütung für die kreative Tätigkeit des Arbeitnehmers
Erschafft der Arbeitnehmer das Werk im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihm dafür eine gesonderte Vergütung zu zahlen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitgeber das Ergebnis eines kreativen Schaffens seines Mitarbeiters ausnutzen will, das nicht mit den vom Mitarbeiter aufgrund seines Arbeitsvertrages zu erbringenden Tätigkeiten im Zusammenhang steht. Hier steht dem Mitarbeiter ein entsprechender Vergütungsanspruch zu.
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Annahme des Werkes durch den Arbeitgeber
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Arbeitgeber die Urhebervermögensrechte erst mit der Annahme des Werkes erwirbt. Ab diesem Moment kann der Arbeitgeber über die Vermögensrechte verfügen, Dritten Nutzungsrechte einräumen sowie Ansprüche gegenüber Störern geltend machen, die diese Vermögenrechte verletzen.
Das polnische Urheberrecht sieht für diese Erklärung des Arbeitgebers keine besondere Form vor. Die Annahme kann somit auch mündlich und in konkludenter Form erklärt werden.
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Und was passiert, wenn ein freier Mitarbeiter kreativ tätig wird?
Die in einem Unternehmen geschaffenen Werte und urheberrechtlich geschützten Werke werden zu einem nicht unerheblichen Anteil von Mitarbeitern geschaffen, die ihre Aufgaben nicht auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erbringen. Für Beschäftigte, die mit einem Unternehmen aufgrund von zivilrechtlichen Verträgen (z. B. aufgrund eines Auftragsvertrages oder im Rahmen eines Vertrages über die Zusammenarbeit) verbunden sind, gilt die oben dargestellte gesetzliche Regelung nicht. Das bedeutet, dass für die Übertragung von Urhebervermögensrechten an Werken, die von freien Mitarbeitern erstellt wurden, die allgemeinen urheberrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden.
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Diesem Umstand wird bei der Vorbereitung der Zusammenarbeit und der Vertragsgestaltung mit freien Mitarbeitern in Polen in der Praxis sehr häufig zu wenig Bedeutung beigemessen.
Dabei lohnt es sich, auch und gerade bei der Frage des Urheberrechtes mit den im Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern eindeutige Regelungen zu treffen. Zum einen erspart dies Missverständnisse während der Zusammenarbeit, zum anderen können sich entsprechende Regelungen auch motivierend auf die davon betroffenen Mitarbeiter auswirken.
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Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutschsprachige Mandanten im polnischen Arbeitsrecht sowie im polnischen Urheberrecht.
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