Markenrecherche bei der GmbH-Gründung in Polen
Beabsichtigen Sie, Ihre Geschäftstätigkeit auf den polnischen Markt auszudehnen und in Polen eine Tochtergesellschaft in der Form einer GmbH zu gründen? Benutzen Sie in Ihrer Gewerbetätigkeit in Deutschland eine bereits angemeldete nationale Marke oder sogar eine Gemeinschaftsmarke (Unionsmarke) und möchten Sie diese Marken auch in Polen verwenden? Dann empfiehlt es sich, vor der GmbH-Gründung sorgfältig zu prüfen, ob Sie bei einer Benutzung Ihrer Marken nicht bereits zeitlich früher registrierte Warenzeichen verletzen.
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Markenrecherche
Hier beginnen wir mit der Prüfung der entsprechenden Online-Datenbanken, die durch das polnische Patentamt (Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej), durch das Europäische Markenamt EUIPO (TMview) sowie der WIPO (Global Brand Database) unterhalten werden. Ergibt die Recherche, dass in den oben genannten Markenregistern ähnliche oder gar identische Marken mit einem älteren Registrierungsdatum enthalten sind, prüfen wir, ob dies die Verwendung der von Ihnen in Deutschland oder im deutschsprachigen Raum benutzten Marke auf dem polnischen Markt ausschließt. Das wäre dann der Fall, wenn die Benutzung Ihrer Marke im Wirtschaftsverkehr auf dem polnischen Markt zu einer Verletzung insbesondere der grundlegenden Funktion einer Marke – der Kennzeichnung der Herkunft der Ware – führen würde. In Betracht kommen hier insbesondere die Doppelte Identität der verwendeten Zeichnen und Waren bzw. Dienstleistungen, die Verwechslungsgefahr sowie die Verwendung einer bekannten Marke.
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Doppelte Identität
Eine Verletzung des Schutzrechtes einer älteren Marke auf dem polnischen Markt läge dann vor, wenn Sie ohne Rechtsgrund (d. h. ohne entsprechende vertragliche Vereinbarungen) im polnischen Wirtschaftsverkehr ein Zeichen verwenden würden, das identisch zu einer bereits eingetragenen Marke eines anderen Unternehmers ist und sich auf dieselben Waren oder Dienstleistungen bezieht, die durch diesen Markeneigentümer auf dem polnischen Markt vertrieben oder erbracht werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Zeichen in zwei Situationen mit einer eingetragenen Marke identisch: zum einen dann, wenn dieses (jüngere) Zeichen ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die (ältere) Marke bilden; zum anderen, wenn das (jüngere) Zeichen als Ganzes betrachtet nur Unterschiede gegenüber der (älteren) Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem durchschnittlichen Verbraucher entgehen können (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache C-278/08, BergSpechte, siehe hierzu auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes in Polen vom 14.07.2005 unter dem Aktenzeichen III CK 33/05).
Bei der Identitätsprüfung ist im Hinblick auf die von dem Schutzbereich der eingetragenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als erster Schritt die diesen Schutzbereich konstituierende Nizza-Klassifikation heranzuziehen. Hierbei handelt es sich um eine Aufstellung von 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen, aus der bei jeder Markenanmeldung diejenigen Klassen zu benennen sind, die den Schutzbereich der jeweiligen Marke bezeichnen sollen. Dieser Schutzbereich ist dann mit den Waren und Dienstleistungen zu vergleichen, die von Ihnen auf dem polnischen Markt vertrieben bzw. erbracht werden sollen.
In einem zweiten Schritt sollte dann untersucht werden, ob die ältere Marke auf dem polnischen Markt tatsächlich vom Inhaber benutzt wird. Ist dies nicht der Fall, bestünde die Möglichkeit, beim Polnischen Patentamt einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Schutzrechtes bzgl. der älteren Marke zu stellen. In einem solchen Verfahren müsste dann der Markeninhaber als Berechtigter entweder die Benutzung seiner Marke auf dem polnischen Markt nachweisen oder aber wichtige Gründe darstellen, die die Nichtbenutzung seiner registrierten Marke rechtfertigen können. Darüber hinaus könnte die Frage der Nichtbenutzung in ein eventuelles Verfahren eingebracht werden, in dem der Inhaber der älteren Marke versuchen würde, Ihnen die Benutzung Ihrer Marke für den von der älteren Marke erfassten Schutzbereich auf dem polnischen Markt zu untersagen.
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Verwechslungsgefahr
Eine Verletzung des Schutzrechtes einer älteren Marke läge auch dann vor, wenn Sie ohne Rechtsgrund (d. h. ohne entsprechende vertragliche Vereinbarungen) im polnischen Wirtschaftsverkehr ein Zeichen verwenden würden, das identisch oder ähnlich zu einer bereits eingetragenen Marke eines anderen Unternehmers ist und sich auf dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht, die durch diesen Markeneigentümer auf dem polnischen Markt vertrieben oder erbracht werden, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung für die Abnehmer besteht, insbesondere die Gefahr, dass das (jüngere) Zeichen mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Eine Ähnlichkeit zwischen dem jüngeren Zeichen und der älteren Marke besteht dann, wenn das jüngere Zeichen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers (Verbrauchers) zumindest in einem der wesentlichen Aspekte mit der eingetragenen älteren Marke identisch ist. Hierbei sind die Gesamtumstände entscheidend, wobei die Identität der Buchstabenfolge und die damit verbundene identische Aussprache ausreichend sein können.
Eine Ähnlichkeit im Hinblick auf die vertriebenen oder hergestellten Waren oder die erbrachten Dienstleistungen läge dann vor, wenn durch die Benutzung des jüngeren Zeichens (z. B durch Anbringen auf den vertriebenen Waren) die Gefahr bestünde, dass der durchschnittliche Abnehmer (Verbraucher) die von Ihren verkauften Waren dem Berechtigten aus der eingetragenen, älteren Marke zuordnen würde (Verwechslungsgefahr) oder zumindest von einer wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Berechtigten aus der älteren Marke ausgehen würde (Verletzung der grundlegenden Funktion einer Marke: die Gewährleistung der Herkunft der Waren gegenüber den Abnehmern – Verbrauchern). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die ältere Marke auf dem polnischen Markt auch tatsächlich benutzt wird und zumindest eine gewisse Wiedererkennbarkeit für die Abnehmer aufweist.
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Bekannte Marke
Weiterhin wäre eine Verletzung des Schutzrechtes einer älteren Marke auch dann gegeben, wenn ein Mitbewerber rechtsgrundlos im polnischen Wirtschaftsverkehr ein Zeichen verwendet, das identisch oder ähnlich zu einer renommierten Marke ist. Hierbei kommt es weder auf die Identität noch die Ähnlichkeit der vertriebenen Waren oder der erbrachten Dienstleistungen an. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Prüfung, ob diese Benutzung dem Verwender unberechtigte Vorteile bringen kann oder schädlich für die renommierte Marke sein kann.
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Unser Beratungsangebot im Vorfeld der Gründung einer GmbH nach polnischem Recht / Markenrecherche
Unser Kanzleiteam aus deutschen Rechtsanwälten sowie deutschsprachigen polnischen Anwälten steht Ihnen sehr gerne mit den folgenden Beratungsleistungen zur Seite:
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- Prüfung der Online-Datenbanken des polnischen Patentamtes, der EUIPO sowie der WIPO im Hinblick auf bereits eingetragene Marken,
- Beurteilung, ob die beabsichtigte Verwendung Ihres Zeichens auf dem polnischen Markt zu einer Verletzung von Schutzrechten älterer Marken führen würde,
- Beratung und Vertretung bei Ihnen gegenüber behaupteten Markenrechtsverletzungen,
- Beratung und Vertretung bei Markenrechtsverletzungen Ihrer Mitbewerber.
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Steffen Braun ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutsch- und englischsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.
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Suchen Sie einen Anwalt für die Vertretung Ihrer Interessen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte in Polen?
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