Internationaler Warenkauf (CISG)

UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG)

Beim Abschluss von internationalen Kaufverträgen ist zu entscheiden, ob die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung finden sollen. Die Beantwortung dieser Frage ist davon abhängig, ob die Vorschriften des CISG im Vergleich zu den nationalen deutschen oder polnischen Bestimmungen nach den Umständen des Einzelfalls für die Vertragsparteien vor- oder nachteilhaft wären.

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Persönlicher Anwendungsbereich des CISG

Die Anwendbarkeit der Vorschriften des CISG ist immer dann gegeben, wenn die Vertragsparteien des Kaufvertrages ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten des CISG haben. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des CISG zu beachten, wenn die Regeln des internationalen Privatrechtes zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates des CISG führen.

Im deutsch-polnischen Geschäftsverkehr ist das CISG immer dann zu beachten, wenn die Vertragsparteien des Kaufvertrages entweder deutsches oder polnisches Recht ausdrücklich oder konkludent gewählt haben, da sowohl Polen (ab 01.06.1996) als auch Deutschland (ab 01.01.1991) Vertragsstaaten des CISG sind. Dies resultiert daraus, dass das CISG Bestandteil des nationalen Rechtes sowohl in Deutschland als auch in Polen ist und den nationalen Vorschriften als spezielleres Gesetz vorgeht.

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Sachlicher Anwendungsbereich des CISG

Das CISG findet Anwendung auf Kaufverträge über Waren, d. h. über bewegliche Sachen. Zu beachten ist, dass die Bestimmungen des CISG nicht auf Verträge anwendbar sind, bei denen die Verpflichtung der die Ware liefernden Partei in einem überwiegenden Maße in der Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen besteht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Schwerpunkt der Vertragsverpflichtungen der liefernden Partei in der Erbringung von Montage- oder Beratungsleistungen u. ä. besteht. Vom sachlichen Anwendungsbereich sind darüber hinaus u. a. Verträge über Waren zum persönlichen Gebrauch ausgenommen.

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Anwendungsausschluss

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Anwendbarkeit der Vorschriften des CISG wirksam auszuschließen. Aufgrund der Tatsache, dass das CISG bei einer ausdrücklichen oder konkludenten Wahl des deutschen oder polnischen Rechtes als Teil der jeweiligen nationalen Rechtsordnung anwendbar ist, sollte der Ausschluss ausdrücklich in den Vertragstext aufgenommen werden.

Eine entsprechende Formulierung könnte lauten: „Auf den vorliegenden Vertrag findet deutsches/polnisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens Anwendung“.

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Nicht vom CISG erfasste Rechtsfragen

Das CISG regelt den Abschluss des Kaufvertrages sowie die aus ihm erwachsenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Es findet jedoch z. B. auf Fragen des Eigentumsübergangs an der verkauften Ware (Wirksamkeit eines vereinbarten Eigentumsvorbehaltes) sowie auf die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person (Produkthaftung) keine Anwendung. Die Wirksamkeit einer Vollmacht richtet sich z. B. nach den Bestimmungen des Staates, in dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll; die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person bestimmt sich nach den Vorschriften des Staates, dem die Person angehört.

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