Firmen- und wettbewerbsrechtliche Aspekte bei der GmbH-Gründung in Polen
Beabsichtigen Sie, Ihre Geschäftstätigkeit auf den polnischen Markt auszudehnen und in Polen eine Tochtergesellschaft in der Form einer GmbH zu gründen? Dann empfiehlt es sich, vorher sorgfältig zu prüfen, ob der von Ihnen favorisierte Gesellschaftsname noch frei ist, und, ob er möglicherweise mit ähnlichen Bezeichnungen bereits registrierter Gesellschaften mbH kollidiert.
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1. Firmenrechtliche Recherche
Wir beginnen die Prüfung, ob Sie Ihren Wunsch-Gesellschaftsnamen in Polen benutzen können, im polnischen Handelsregister, dem Landesgerichtsregister. Dort verschaffen wir uns Gewissheit, ob dieselbe oder eine ähnliche Gesellschaftsbezeichnung bereits registriert wurde. Wenn der von Ihnen gewünschte Gesellschaftsname (Firma) bereits von einer anderen polnischen Gesellschaft benutzt wird, bleibt nichts anderes übrig, als sich eine andere Bezeichnung auszudenken. Ergibt die Recherche, dass eine ähnliche Gesellschaftsbezeichnung bereits im Handelsregister eingetragen ist, prüfen wir, ob dies die Verwendung des von Ihnen favorisierten GmbH-Namens ausschließt.
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a. Firmenausschließlichkeit und Firmenwahrheit
Dies wäre dann der Fall, wenn durch die Verwendung Ihrer Gesellschaftsbezeichnung die firmenrechtlichen Grundsätze der Firmenausschließlichkeit und der Firmenwahrheit verletzt werden würden. Eine neue Gesellschaftsbezeichnung (Firma) hat sich von den Gesellschaftsnamen (Firmen) anderer Unternehmer, die ihr Gewerbe auf demselben Markt ausüben, in ausreichender Art und Weise zu unterscheiden und darf nicht zu einer Verwechslung führen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Person des Unternehmers, den Tätigkeitsgegenstand sowie den Ort der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit und die Bezugsquellen. Dabei ist das Recht zur Benutzung einer bestimmten Gesellschaftsbezeichnung (Firma) mit der Tatsache der erstmaligen tatsächlichen und öffentlichen Benutzung des Gesellschaftsnamens (Firma) im Geschäftsverkehr verbunden.
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(1) Gewerbeausübung auf demselben Markt
Deshalb ist der erste Schritt die Beantwortung der Frage, ob Ihre polnische Tochtergesellschaft und die bereits im polnischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft Mitbewerber auf demselben Markt sein würden. Bei dieser Prüfung ist nicht nur auf den im Landesgerichtsregister eingetragenen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Gesellschaften abzustellen, der aufgrund der Polnischen Tätigkeitsklassifikation (den sog. PKD-Nummern) dargestellt wird. Wichtiger ist die Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte wie die Frage der räumlichen Marktbearbeitung und das durch die jeweiligen Gesellschaften vertriebene Sortiment oder der von ihnen hergestellten Produkte, verbunden mit der Ermittlung der Abnehmer der entsprechenden Waren und Dienstleistungen.
Ergibt sich bei dieser Recherche, dass die bereits im polnischen Handelsregister registrierte Gesellschaft und Ihre zukünftige GmbH ihre Gewerbetätigkeit auf demselben Markt ausüben würden, wäre in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die Ähnlichkeit der Gesellschaftsbezeichnungen (der Firmen) tatsächlich dazu führen kann, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.
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(2) Unterscheidungskraft der verwendeten Gesellschaftsbezeichnungen
Für die Frage, ob sich zwei Gesellschaftsnamen (Firmen) in ausreichender Art und Weise voneinander unterscheiden, ist auf das Verständnis eines durchschnittlichen Abnehmers auf diesem Markt abzustellen.
Die auf dem Markt benutzten Gesellschaftsbezeichnungen unterscheiden sich dann in ausreichender Weise voneinander, wenn ein durchschnittlicher Abnehmer ohne eine genaue Prüfung den Unterschied zwischen den Firmen leicht feststellen kann. Das Kriterium des durchschnittlichen Abnehmers bedeutet, dass es für die Frage der Unterscheidungskraft der verwendeten Gesellschaftsbezeichnungen nicht darauf ankommt, was die davon betroffenen Unternehmer darüber denken.
In der polnischen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ähnlichkeitsprüfung alle Elemente der Gesellschaftsbezeichnung zu berücksichtigen hat, wobei den dominierenden Elementen in den zu begutachtenden Firmen besondere Bedeutung zukommt. Wichtig ist hierbei, dass es bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH nicht ausreichend ist, wenn der Unterschied lediglich in der Verwendung einer anderen Rechtsform besteht (z. B. GmbH statt AG). Ob die Einfügung des Zusatzes „Polen“ zu einem bereits vorher registrierten, ähnlichen Gesellschaftsnamen für eine Unterscheidung der beiden Gesellschaftsbezeichnungen (Firmen) ausreichend ist, hängt hingegen vom jeweiligen Einzelfall ab.
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2. Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Das polnische Wettbewerbsrecht (Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) enthält die interessante Bestimmung, dass als Handlung des unlauteren Wettbewerbs auch eine solche Bezeichnung des eigenen Unternehmens angesehen wird, die in rechtlich zulässiger Weise bereits früher für die Bezeichnung des Unternehmens eines Mitbewerbers benutzt wurde und Abnehmer im Hinblick auf die Identität des Unternehmens in die Irre führen kann, insbesondere durch die Verwendung einer Firma, eines Namens, eines Wappens, einer Abkürzung oder eines anderen charakteristischen Symbols.
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung eines Unternehmens rechtlich gesehen nicht dasselbe ist wie die Gesellschaftsbezeichnung/der Gesellschaftsname (Firma). Während die Gesellschaftsbezeichnung (Firma) lediglich als Wort oder als eine Zusammenstellung von Wörtern auftreten kann, ist die Bezeichnung des Unternehmens hierauf nicht beschränkt. Die Kennzeichnung des Unternehmens kann neben einer Wortfolge insbesondere auch durch ein Logo verwirklicht werden.
Häufig sind in diesem Zusammenhang die von den Unternehmen verwendeten Logos zu vergleichen, bei denen dann anhand verschiedener Kriterien wie der farblichen Gestaltung und der Buchstabenfolge bei kombinierten Wort- und Bildzeichen eine Ähnlichkeitsprüfung vorgenommen wird.
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Unser Beratungsangebot im Vorfeld der Gründung einer GmbH nach polnischem Recht
Unser Kanzleiteam aus deutschen Rechtsanwälten sowie deutschsprachigen polnischen Anwälten steht Ihnen sehr gerne mit den folgenden Beratungsleistungen zur Seite:
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- Prüfung des polnischen Handelsregisters im Hinblick auf bereits eingetragene Gesellschaftsnamen (Firmen),
- Beurteilung, ob Ihre Tochter-GmbH als Mitbewerberin zu bereits registrierten Gesellschaften (mbH) auf demselben Markt tätig sein wird (Prüfung des relevanten Marktes),
- Beurteilung der Unterscheidungskraft zwischen der von Ihnen favorisierten Firma und den bereits auf dem Markt verwendeten Gesellschaftsbezeichnungen,
- Prüfung wettbewerbsrechtlicher Risiken sowohl im Hinblick auf die beabsichtigte Firma Ihrer polnischen GmbH als auch bezüglich der Unternehmensbezeichnung.
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Adam Paschke ist deutscher Rechtsanwalt und berät deutschsprachige Mandanten im Bereich des geistigen Eigentums sowie bei der Geltendmachung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte in Polen.
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Suchen Sie einen Anwalt für die Vertretung Ihrer Interessen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte in Polen?
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