Inhalt eines Arbeitsvertrages

Welchen Inhalt muss ein Arbeitsvertrag nach polnischem Arbeitsrecht haben?

Gibt es Mindestangaben?

Der Arbeitsvertrag im polnischen Arbeitsrecht hat mindestens die nachfolgend aufgeführten Angaben zu enthalten:

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  • den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • die Art des abgeschlossenen Vertrages (z. B. befristet oder unbefristet, Arbeitsvertrag zur Ausführung einer bestimmten Arbeit, Arbeitsvertrag auf Probe),
  • das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrages,
  • die Art der zu erbringenden Arbeit,
  • den Ort der Arbeitsausführung,
  • die der Arbeitsart entsprechende Vergütung unter Angabe der einzelnen Bestandteile,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses.

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Art der zu erbringenden Arbeit

Die Art der zu erbringenden Arbeit kann durch die Angabe des Arbeitsplatzes, durch die Bezeichnung des ausgeübten Berufs (z. B. Dienstgrad) oder durch eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten festgelegt werden.

Eine solche Tätigkeitsbeschreibung ist immer dann angebracht, wenn die Bezeichnung des Arbeitsplatzes oder des ausgeübten Berufs zu allgemein ist.

Ort der Arbeitserbringung

Hinsichtlich des Ortes, an dem die Arbeit vom Arbeitnehmer zu erbringen ist, haben die Vertragsparteien Gestaltungsspielraum. Der Ort der Arbeitsausführung kann zunächst den Betrieb des Arbeitgebers umfassen.

Er kann sich jedoch ebenso auf eine bestimmte Stadt oder ein bestimmtes Gebiet innerhalb oder außerhalb Polens beziehen. In einigen Branchen ist es notwendig, den Ort der Arbeitsausführung möglichst genau zu kennzeichnen (z. B. Baubranche in Bezug auf die einzelne Baustelle, Vertreter im Hinblick auf ein bestimmtes Gebiet).

Was ist bei Außendienstmitarbeitern zu beachten?

Bei Außendienstmitarbeitern war lange Zeit – nicht zuletzt aufgrund eines entsprechenden offiziellen Standpunktes der Staatlichen Arbeitsinspektion – umstritten, ob als Ort der Arbeitserbringung das gesamte Gebiet der Republik Polen festgelegt werden darf.

Dies hat sich seit einem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.2008 geändert. In diesem Beschluss hat der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass bei Mitarbeitern, die sich aus beruflichen Gründen innerhalb eines bestimmten geografischen Gebietes ständig fortbewegen, dieses Gebiet als Ort der Arbeitserbringung im Arbeitsvertrag festgelegt werden kann.

Gleichzeitig stellen Fahrten innerhalb dieses Gebietes keine Dienstreisen dar, sondern gelten als Arbeitszeit. Auch die Staatliche Arbeitsinspektion erkennt im Ergebnis nunmehr an, dass das Gebiet der Republik Polen als Ort der Arbeitserbringung im Arbeitsvertrag vereinbart werden darf.

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Hat der Arbeitgeber weitere Informationspflichten?

Der Arbeitgeber hat innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab dem Abschluss des Arbeitsvertrages den Arbeitnehmer schriftlich über die folgenden Punkte zu informieren:

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  • die geltende tägliche sowie wöchentliche Arbeitszeit,
  • die Häufigkeit der Auszahlung der Vergütung,
  • der dem Arbeitnehmer zustehende Erholungsurlaub,
  • die geltenden Kündigungsfristen.

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Der Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, eine Arbeitsordnung aufzustellen (bei weniger als 20 Beschäftigten), hat dem jeweiligen Arbeitnehmer weiterhin zusätzliche, nachfolgend aufgeführte Informationen zu geben:

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  • über die geltende Nachtzeit,
  • über den Ort und den Termin der Auszahlung der Vergütung
  • über die angewandte Methode der Anwesenheitsbestätigung und der Entschuldigung im Falle der Nichtanwesenheit.

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[button target=“_self“ size=“normal“ style=““ class=“btn_red“ link=“https://deutscher-rechtsanwalt-polen.de/polnisches-arbeitsrecht/“]Hier geben wir Ihnen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht.[/button]

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