Prozessvertretung Polen

Fachartikel zum polnischen Prozessrecht

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Gerichtliche Forderungsbeitreibung in Polen

Es ist ratsam, Rechtswahl und Gerichtsstand so aufeinander abzustimmen, dass die Möglichkeit besteht, den Schuldner unter Anwendung polnischen Rechts von Anfang an dort zu verklagen, wo sich sein Vermögen befindet, auf das während der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden soll, d. h. in Polen. Zu prüfen ist hierbei, ob die Zuständigkeitsvorschriften der Neufassung der Brüssel-I-VO bereits einen Gerichtsstand in Polen eröffnen, oder ob hierzu die Vereinbarung eines Gerichtsstands in Polen notwendig ist.

Nach der Erlangung eines Titels in Polen kann dann gegen den Schuldner schneller die Vollstreckung eingeleitet und durchgeführt werden, als dies bei einem „Umweg“ über ein deutsches Gericht für die Titelerlangung möglich ist. Dies gilt zumindest für Forderungen, die nicht unter den Begriff der „unbestrittenen Forderung“ der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen fallen.

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Vollstreckung von Urteilen in Polen aufgrund der Neufassung der Brüssel-I-VO

Die am 10. Januar 2015 in Kraft getretene Neufassung der Brüssel-I-VO (Verordnung Nr. 2015/2012) erstreckt ihren Anwendungsbereich auf zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten.

Die Verordnung 2015/2012 enthält wie bisher den Grundsatz, nachdem die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 36 der Neufassung der Brüssel-I-VO). Neu ist hingegen, dass die Verordnung 2015/2012 die Notwendigkeit der Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen im Vollstreckungsmitgliedstaat abgeschafft hat.

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